Name, Sitz und Zweck des Vereins

Artikel 1
Unter dem Namen alpen-rundflug.ch (nachfolgend „der Verein“ genannt) besteht ein Verein, im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Zürich.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2
Der Verein hat folgende Ziele:
a) Vermittlung von nicht kommerziellen Rundflügen sowie von Taxiflügen in der Schweiz und in Europa an seine Aktivmitglieder. Bei den vermittelten Flügen handelt es sich um private Flüge gegen Entgelt, welche auf eigene Verantwortung der Piloten durchgeführt werden.
b) Vereinfachung der Administration in Zusammenhang mit Rund- und Taxiflügen. So stellt der Verein u.a. vorgedruckte Gutscheine für Flüge zur Verfügung.
c) Den Aktivmitgliedern steht eine Informationsplattform zur Verfügung, welche den Passagieren erlaubt, sich über die Rundflüge und die weiteren Vereinsaktivitäten zu informieren.
d) Vereinfachung der Kontaktaufnahme für interessierte Passagiere durch eine zentrale Kontaktstelle. Diese kann per Telefon und auf elektronischem Weg kontaktiert werden.

Artikel 3
Zwecks Information über seine Aktivitäten betreibt der Verein eine Website im Internet unter der Domain www.alpen-rundflug.ch. Jedes Aktivmitglied erhält eine eigene Mailadresse.

Mittel

Artikel 4
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Schenkungen/Spenden
c) Erträgen aus anderen Aktivitäten.

Organisation

Artikel 5
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Gönner.

Artikel 6
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung aller Mitglieder
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Spesenentschädigungen welche über dem Budget liegen müssen durch den Vorstand bewilligt werden.

Die Generalversammlung

Artikel 7
Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz des Vereins. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis spätestens am Ende des Kalenderjahres stattzufinden. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Die Einladung zur Jahresversammlung erfolgt spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse. Anträge von Mitgliedern zu Handen der Generalversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter eingereicht werden.

Artikel 9
Folgende Kompetenzen und Zuständigkeiten sind ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten:
a) Genehmigung der Generalversammlungsprotokolle
b) Genehmigung der Jahresrechnung/Jahresbudget
c) Statutenänderungen
d) Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren
f) Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge
g) Entlastung des Vorstandes und der übrigen Organe des Vereins
h) Ausschluss von Mitgliedern.

Artikel 10
Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht möglich.

Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht.

Statutenänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens 1/3 der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder entweder anwesend oder schriftlich entschuldigt sind.

Die Rechnungsrevisoren

Artikel 11
Die Generalversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, oder Dritte für eine Amtsdauer von einem Jahr als Revisoren. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitiger Beendigung ernennt der Vorstand die vorläufige Nachfolge.

Artikel 12
Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchführung. Sie können jederzeit Zwischenprüfungen durchführen.

Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und nehmen an dieser Versammlung teil.

Der Vorstand

Artikel 13
Der Vorstand verfolgt aktiv die in den Statuten festgelegten Ziele des Vereins. Er führt die Geschäfte und informiert alle Mitglieder über alle wichtigen Ereignisse und Beschlüsse. Die Informationen erfolgen vorwiegend auf elektronischem Weg.

Artikel 14
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Aktivmitgliedern. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Es besteht keine Pflicht zur Annahme der Wahl.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat jederzeit das Recht, von seinem Amt zurückzutreten. Der Rücktritt muss zwei Monate im Voraus gemeldet werden und kann nur auf Ende eines Monats erfolgen. Es ist gleichzeitig die Pflicht des Vorstandes, rechtzeitig eine Versammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes einzuberufen und dafür zu sorgen, dass die neuen Vorstandsmitglieder rechtzeitig und ordentlich in ihr Amt und die laufenden Geschäfte eingeführt werden.

Tritt der Fall ein, dass die Mehrheit des Vorstandes auf denselben Termin ihren Rücktritt erklärt, so wird das folgende Verfahren angewendet: Der gesamte Vorstand tritt auf den betreffenden Termin zurück und an der einzuberufenden Versammlung wird der komplette Vorstand neu gewählt.

Artikel 15
Der Vorstand entscheidet in eigener Kompetenz und nach eigenem Ermessen über Ausgaben bis CHF 500.- pro Fall und bis höchstens CHF 1500.- pro Vereinsjahr. Dies gilt nur soweit diese Ausgaben durch das Vereinsvermögen gedeckt sind.

Artikel 16
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
b) Verwaltung der finanziellen Mittel, Erstellung des Budgets und Organisation des Rechnungswesens;
c) Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug der Beschlüsse derselben;
d) Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.

Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Aufgaben oder Funktionen an Vorstandsmitglieder oder Dritte delegieren.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit im Vorstand liegt der Stichentscheid beim Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit dem Vorsitzenden. Zirkularbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

Artikel 17
Der Präsident ist zuständig für alle neu eingehenden Geschäfte und Kontakte und delegiert diese nach Prüfung an Vorstandmitglieder soweit sie nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Der Zweck all seiner Bemühungen soll immer die bestmögliche Wahrnehmung und Umsetzung der in den Statuten festgelegten Ziele des Vereins sein.

Der Präsident stellt sicher, dass keine Eigen- oder Partikulärinteressen von einzelnen Vereins- oder Vorstandsmitgliedern oder Minderheitsgruppierungen derselben verfolgt werden.

Der Präsident kann nach eigenem Ermessen einzelne oder mehrere oben genannte Aufgaben und Kompetenzen mitsamt ihrer Verantwortungen an die Vizepräsidenten delegieren. Der Präsident zeichnet kollektiv zu zweien zusammen mit einem der Vizepräsidenten oder dem Aktuar rechtsverbindlich.

Artikel 18
Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal, ein. Sie können nach Ermessen des Präsidenten durch den Beizug von Vereinsmitgliedern erweitert werden.

Artikel 19
Einer der zwei Vizepräsidenten übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Präsidenten. Sie stehen dem Präsidenten zudem für Spezialaufgaben zur Verfügung.

Artikel 20
Der Kassier verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins, ist verantwortlich für die selbständige Rechnungsführung und wickelt den gesamten Zahlungsverkehr des Vereins ab. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein und ist zuständig für das Rechnungswesen bei Vereinsanlässen. Er erstellt das Budget zur Genehmigung durch die Generalversammlung und gibt allfällige Abweichungen von diesem während des Rechnungsjahres dem Präsidenten bekannt.

Artikel 21
Der Aktuar ist zuständig für die gesamte konventionelle sowie elektronische Korrespondenz des Vereins. Er ist verantwortlich für die Protokollführung sämtlicher Sitzungen und Versammlungen. Er führt das Mitgliederverzeichnis und das Vereinsarchiv.

Der PR Verantwortliche ist zuständig für die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten wie Medien und anderen Interessierten. Er ist zudem zuständig für die Information und Aufnahme neuer Mitglieder.

Mitgliedschaft

Artikel 22
Alle Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins sowie den Vorstand bei Umsetzung der selbigen nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

Aktiv- und Passivmitglieder haben den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Jegliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Verein, insbesondere in Briefköpfen oder auf Visitenkarten sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vorstandes erlaubt.

Artikel 23
Die Aktivmitglieder führen sämtliche Flüge auf eigene Verantwortung durch. Sie verpflichten sich:

a) die Flüge auf nicht kommerzieller Basis gegen Entgelt durchzuführen (das Entgelt deckt nur die Kosten für die Luftfahrzeugmiete, Treibstoff, Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren, sowie anfallende Spesen);
b) für alle teilnehmenden Passagiere einen Flugschein, der einen Hinweis auf die Beförderungsbestimmungen enthält, in dreifacher Ausführung auszustellen. Ein Exemplar für den Piloten bzw. die Bordpapiere, eines für den Passagier und eines zur Hinterlegung im AIS-Büro;
c) alle Vorschriften des nationalen und internationalen Luftrechts, sowie die Bestimmungen der Flugzeugvermieter und weiteren Vorschriften in Bezug auf den Flugbetrieb einzuhalten;
d) die Flüge nur mit korrekt berechneter und innerhalb der erlaubten Limiten befindlichen Weight & Balance Werte durchzuführen;
e) alle sicherheitsrelevanten Faktoren der Flugdurchführung (Wetter, Fuelmanagement, Flugroute) korrekt in der Flugplanung anzuwenden;
f) mit den Flügen keinen finanziellen Gewinn zu erzielen;
g) die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

Der Verein ist nicht für die Prüfung gültiger Fluglizenzen zuständig oder verantwortlich.

Artikel 24
Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie eine der wesentlichen Mitgliederpflichten verletzen, den Verein in Verruf bringen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Vereins ernsthaft stören.

Ein Ausschluss muss nicht begründet werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist definitiv.

Artikel 25
Aktivmitglieder können alle Absolventen der ehemaligen Pilotenklasse PK 4/00 der Swissair Aviation School werden. Der Vorstand ist ermächtigt den Kreis aufnahmeberechtigter Aktivmitglieder zu erweitern.

Die Aktivmitgliedschaft wird erworben durch Ausfüllen des Anmeldeformulars und gleichzeitige Anerkennung dieser Statuten sowie Entrichtung des Mitgliederbeitrags. Die einmalig zu entrichtende Anmeldegebühr beträgt mindestens CHF 50.00 und ist zusammen mit dem Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung auf das Vereinskonto zu überweisen.

Artikel 26
Der jährliche Mitgliederbeitrag darf folgende Beträge nicht übersteigen:
Aktivmitglieder: CHF 200.00 pro Jahr
Passivmitglieder: CHF 100.00 pro Jahr
Der Gönnerbeitrag beträgt mindestens CHF 200.00.

Vorstandsmitglieder bezahlen den Jahresbeitrag in Höhe der Aktivmitglieder. An der Generalversammlung können reduzierte Mitgliederbeiträge festgelegt werden. Wird für ein Jahr kein Mitgliederbeitrag festgesetzt, ist der zuletzt bestimmte geschuldet.

Artikel 27
Passivmitglieder und Gönner können natürliche und juristische Personen sein, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann Passivmitgliedern und Gönnern besondere Vorteile gewähren.

Artikel 28
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Interessen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand oder durch die Generalversammlung bestimmt. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Aktiv- bzw. Passivmitglieder, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.

Artikel 29
Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder. Aufnahmegesuche sind schriftlich zu stellen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist nicht zu begründen.

Artikel 30
Ein Austritt kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen und wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt. Für das Geschäftsjahr, in welchem die Mitgliedschaft erlischt, bleibt der Mitgliederbeitrag geschuldet. Ein Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

Auflösung

Artikel 31
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung erfolgen.

Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dieser Beschluss ist nur rechtskräftig wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder entweder anwesend oder schriftlich entschuldigt sind.

Im Falle einer Auflösung entscheidet die dazu einberufene Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Schlussbestimmungen

Artikel 32
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder über deren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

Artikel 33
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Artikel 34
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Statuten ungeachtet der männlichen Sprachform für beide Geschlechter.

Artikel 35
Aus Gründen der Kosten- und Zeiteffizienz soll die gesamte Kommunikation innerhalb und möglichst auch ausserhalb des Vereins durch elektronische Mittel erfolgen.

Der Schriftlichkeit ist in den Statuten die Kommunikation auf dem elektronischen Weg (z.B. E-Mail) gleichgestellt.

Beschlossen an der Generalversammlung vom Samstag, 08. Mai 2017

Präsident: Philipp Ehrensperger
Flight Operations/Vizepräsident: André Schärer
Kassier/Vizepräsident/Aktuar: Marcel Kluser